Vortrag von Rechtsanwältin Gisa Pahl
am 31.3.2007
Quelle: Deutsches Rechtsbüro
www.deutsches-rechtsbuero.de
„Ehre – Freiheit – Vaterland“, -
das ist der Wahlspruch der Deutschen Burschenschaft. Wie es
mit diesen Werten heutzutage in unserem Lande aussieht, und
wie Justiz und andere Behörden diese Werte beurteilen,
möchte ich Ihnen im folgenden anhand von Gerichtsentscheidungen
der letzten Jahre darstellen, - und ich kann jedes Wort durch
das entsprechende Urteil belegen:
Beginnen wir mit dem Vaterland.
Die Rechtsprechung hat entschieden, daß keine strafbare
Verunglimpfung des Staates vorliegt, sondern die folgenden
Äußerungen erlaubt sind:
Erlaubt ist die Bezeichnung des Deutschlandliedes als „Scheißlied“[1].
Erlaubt ist ein Lied, in dem es unter anderem heißt:
„Doch der Bundesadler stürzt bald ab / Denn Deutschland,
wir tragen Dich zu Grab. /…. / da kann eigentlich nur
noch eins passieren:/ Deutschland muß sterben, damit
wir leben können“[2].
Erlaubt ist eine Umdichtung des Deutschlandliedes, in dem
es unter anderem heißt: “Vom Maßkrug bis
zum Meßwein, / der Arbeitslose kriegt kein Geld / Deutschland,
Deutschland über alles, / ein Idiot, wer für dich
fällt“[3].
Erlaubt ist eine Umdichtung des Deutschlandliedes, in dem
es unter anderem heißt: „Schleimigkeit und Frust
und bleifrei / Für das deutsche Tartanland / Darauf laßt
uns einen heben / Vorneweg und Hinterhand /Schlagstockfrei
und Krebs und Gleitcreme / Deutschland wuchert mit dem Pfund
/ kopuliern im deutschen Stalle / Mutterschaf und Schäferhund“[4].
Erlaubt ist eine Fotomontage, auf dem ein Gelöbniszeremoniell
der Bundeswehr dargestellt wird und darüber ein Mann,
der auf die schwarz-rote-goldene Fahne uriniert[5].
Erlaubt ist das Setzen einer schwarz-rot-goldenen Fahne in
einen Haufen Pferdemist, um damit gegen die Reichskriegsflagge
und die Neonazis zu demonstrieren[6].
Ich weiß nicht, wie Sie diese Gerichtsentscheidungen
bewerten. Ich möchte dies auf den folgenden Nenner bringen:
Das Vaterland wird in den Dreck gezogen und daran ist nichts
Schlimmes.
Kommen wir zur Freiheit.
Die Rechtsprechung hat seit dem Mauerfall im Jahre 1989 und
insbesondere seit dem „Aufstand der Anständigen“,
besser gesagt: dem „Aufstand der politisch Korrekten“,
im Jahre 2000 die folgenden Urteile gefällt:
Strafbar und eine Beleidigung ist es, wenn ein „Rechter“
einen „Linken“ als „rote Zecke“ bezeichnet[7].
Umgekehrt ist es erlaubt und keine Beleidigung, wenn ein „Linker“
einen „Rechten“ als „braune Ratte“
benennt[8]. Erlaubt ist auch die Bezeichnung einer politisch
unkorrekten Partei als „nicht wählbaren, kriminellen
Bodensatz in einer offenen Gesellschaft“[9].
Strafbar als Volksverhetzung ist nicht nur das Leugnen eines
bestimmten, offenkundigen Vorganges in der Geschichte des
20. Jahrhunderts und führte für die Täter zu
mehrjährigen Haftstrafen ohne Bewährung, sondern
auch die Verharmlosung dieses geschichtlichen Vorganges, indem
es beispielsweise strafbar ist, wenn der Bombenangriff auf
Dresden im Februar 1945 zu dieser geschichtlichen Offenkundigkeit
in Beziehung gesetzt wird[10].
Erlaubt ist dagegen im Zusammenhang mit diesem Bombenangriff
die Parole „Bomber Harris – do it again“[11],
und Strafverfahren wegen der Leugnung oder Verharmlosung der
Vertreibung der Deutschen aus Schlesien, Pommern und Ostpreußen
im Jahre 1945 sind mir nicht bekannt und ich halte sie auch
für unwahrscheinlich.
Im Gegenteil wurden politisch unkorrekte Deutsche wegen Plakaten,
die die Vertreibung kritisieren, von einem polnischen Gericht
wegen des polnischen Strafgesetzes verurteilt, das unserer
Volksverhetzung entspricht. Da Polen wie die BRD zur EU gehören,
da es mittlerweile den Europäischen Haftbefehl gibt,
und da dieser bei rassistischen und fremdenfeindlichen Straftaten
eine Verhaftung und Auslieferung an den anderen europäischen
Staat vorsieht, ist es denkbar, daß jeder Deutsche,
der in der BRD etwas sehr Kritisches über Polen im Zusammenhang
mit der Vertreibung sagt oder schreibt, nach dem in Polen
geltenden Strafgesetz dorthin ausgeliefert und dort verurteilt
wird, - obwohl eine solche Kritik in der BRD und nach unseren
Gesetzen nicht strafbar ist.
Aber kehren wir wieder zu unserem Strafrecht zurück:
Strafbar ist als Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen
nicht nur das Zeigen verschiedener germanischer Runen, wie
der Odalrune[12] und der Wolfsangel[13], sondern auch die
Abbildung von Totenköpfen[14], Dreieckswinkeln[15], Flammen[16]
und des Grußes „Mit deutschem Gruß“
in einem Brief[17]. Ein Verfahren oder gar eine Verurteilung
von Anhängern des Fußballvereins St. Pauli in Hamburg,
der einen großen Totenkopf als Vereinsfahne zeigt, sind
mir dagegen nicht bekannt und ich halte sie auch für
unwahrscheinlich.
Strafbar als Volksverhetzung ist es, die Ausländer als
„Sozialparasiten“[18] oder „Asylbetrüger“[19]
oder als „Invasion“ zu bezeichnen und zur „Notwehr
gegen die Überfremdung“ aufzurufen[20].
Strafbar als Volksverhetzung ist ein Aufkleber mit der Aufschrift
„Rassenmischung“ sei „Völkermord“
und dem Zusatz „So nicht“ unter einer Zeichnung,
auf der sich ein dunkelhäutiger Mann und eine hellhäutige
Frau umarmen[21].
Strafbar als Volksverhetzung sind Lieder, in denen die deutschen
Frauen aufgefordert werden, ihr „Blut rein zu halten“,
und in denen vor „Ausländerflut, Rassenmischung
und Volksverrat“ die Rede ist[22].
Strafbar als Volksverhetzung ist ein Aufkleber mit dem Bild
eines Farbigen mit nacktem Oberkörper und abstehenden
Haaren und der Aufschrift „Mein Freund ist Ausländer“
und er lebe „glücklich in Ghana“[23].
Strafbar als Volksverhetzung ist unter bestimmten Voraussetzungen
die Parole, die Ausländer sollten „raus“[24].
Dagegen ist erlaubt die Parole „Deutsche raus“[25].
Auch erlaubt ist die Forderung, ein politisch unkorrekter
Verein sei ein „rechter Sumpf“ und sei auszurotten
und solle aus der Stadt herausgehen[26].
So ist es nicht verwunderlich, daß in den letzten Jahren
die Zahl an Strafverfahren gegen politisch unkorrekte Deutsche
drastisch stieg und in der Öffentlichkeit das Bild hervorrief,
„die Rechten“ seien „alle kriminell“.
Die Behörden nennen die folgenden Zahlen:
Straftaten wegen Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen:
2001: 6336, - 2002: 7.294, - 2003: 7.551, - 2004: 8.337 –
2005: 10.881,
Straftaten wegen Volksverhetzung:
2001: 2.538, - 2002: 2.513, - 2003: 2.138, - 2004: 2.578 –
2005: 2.277,
zusammen sind dies Straftaten wegen Meinungsäußerungsdelikten:
2001: 8.874, - 2002: 9.807, - 2003: 9.689, - 2004: 10.915
– 2005: 13.158 [27].
Die Straftaten mit „linksextremistischem Hintergrund“
betrugen dagegen zum Beispiel im Jahre 2005 nur 2.305, so
daß der Eindruck erweckt wird, als verübten die
„Rechten“ knapp sieben Mal so viele Straftaten
wie die „Linken“ und seien sehr viel krimineller
und gewalttätiger. Bei näherer Betrachtung stellt
man aber folgendes fest: Die 2.305 Taten von „Links“
betreffen „übliche“ Straftaten, also vor
allem Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch und Körperverletzungen,
denn es gibt in der BRD keine „Meinungsäußerungsdelikte“
gegen „Linke“. Die 15.361 Taten von „Rechts“
dagegen setzen sich mit den oben genannten 13.158 Taten oder
87 % wegen Meinungsäußerungsdelikten und 2.203
„üblichen“ Straftaten zusammen. Vergleicht
man nun die „üblichen“ Straftaten“
zwischen „Links“ und „Rechts“, liegt
die Zahl der 2.305 Straftaten von „Links“ sogar
höher als die 2.203 Straftaten von „Rechts“.
Es gibt also mehr Gewalttaten von „Links“ als
von „Rechts“, das Verhältnis der Gewalttaten
zwischen „Links“ und „Rechts“ ist
also genau umgekehrt gegenüber dem des ersten Anscheins.
Ich weiß nicht, wie Sie dies alles und die oben genannten
Entscheidungen bewerten. Ich möchte dies auf den kurzen
Nenner bringen: Die Meinungsfreiheit ist nach „links“
verrutscht und für politisch unkorrekte Deutsche stark
eingeschränkt und gefährdet.
Kommen wir schließlich zur Ehre:
Hier möchte ich die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien nennen. Sie indiziert seit den neunziger Jahren vor
allem zahlreiche Tonträger mit sogenannter Rechtsrock-Musik
als jugendgefährdend, weil sie den Krieg oder den Nationalsozialismus
verherrlichen, so daß es als Folge der Indizierung strafbar
ist, sie öffentlich darzubieten. Auf diesen Tonträgern
befinden sich auch zahlreiche alte Lieder und Gedichte, die
damit ebenfalls jugendgefährdend und aus der Öffentlichkeit
verbannt worden sind.
Jugendgefährdend, - und daher strafbar, in der Öffentlichkeit
zu äußern, ist zum Beispiel ein Lied eines Tonträgers
mit dem Titel „Ehre – Freiheit – Vaterland“
einer Rechtsrockgruppe in der die Worte „Todesbereitschaft
für das Land …. Ehre, Kameradschaft, die uns verband
/ Deutschland hieß unser letzter Schwur / …. Wir
sind noch im Grab Dir treu geblieben“ vorkommen[28].
Jugendgefährdend, - und daher strafbar, in der Öffentlichkeit
zu äußern, ist ein Lied eines Tonträgers einer
Musikgruppe „Stahlgewitter“ mit dem Gedicht Adalbert
Stifters, in dem die Worte „Ehre… Treue …
Pflicht …. Verrat….Volk …. Heimat“
vorkommen. In dem Prozeß, der noch nicht abgeschlossen
ist, wurde vorgetragen, daß dieses Gedicht gar keine
Verherrlichung des Nationalsozialismus sein kann, weil der
Dichter Adalbert Stifter von 1805 bis 1868 lebte und damit
23 Jahre vor Hitlers Geburt starb. Aber die Bundesprüfstelle
antwortete sinngemäß „Tut nichts, das Gedicht
ist doch eine Verherrlichung, weil es im Dritten Reich oft
vorgetragen und gedruckt wurde“[29].
Jugendgefährdend, - und daher strafbar, in der Öffentlichkeit
zu äußern, ist ein Lied von Max von Schenkendorf
über die „Treue“, und ich mußte vor
einigen Tagen dem Veranstalter der heutigen Versammlung dringend
davon abraten, daß Sie dieses Lied nachher vor demHambacher
Schloß singen, weil Sie sich sonst strafbar machen würden[30].
Ich weiß nicht, wie Sie diese Entscheidungen bewerten.
Ich jedenfalls finde es bezeichnend für den Zustand unseres
Landes, daß Ehre, Treue und die alten Werte jugendgefährdend
sind.
Lassen Sie mich daher zusammenfassen:
Das Vaterland ist Scheiße, die Freiheit ist eingeschränkt
und die Ehre ist jugendgefährdend, - das ist die heutige
Lage. Da kann ich nur sagen: „Denk ich an Deutschland
in der Nacht, so bin ich um den Schlaf gebracht !“.
Damit diese für mich unerträglichen Zustände
nicht so bleiben und sich nicht noch weiter verschlimmern,
bitte ich Sie alle, vor diesen Tatsachen nicht die Augen zu
verschließen und auch nicht tatenlos auf eine Wende
zum Besseren zu hoffen. Ich rufe Sie vielmehr dazu auf, für
die von Ihnen vertretenen Werte Ihres Wahlspruches und insbesondere
für die gefährdete Meinungsfreiheit einzutreten.
Machen Sie diese Urteile bekannt ! Beziehen Sie gegen diese
Einschränkungen der Freiheitsrechte Stellung! Und fügen
Sie Ihren drei Werten einen vierten hinzu, nämlich den
der Solidarität mit den Betroffenen.
Denn hinter jedem einzelnen dieser von mir aufgezählten
Urteile verbirgt sich jeweils ein menschliches Schicksal.
Die in dürre Worte von mir genannten Gerichtsurteile
stellen nur den Höhepunkt eines oft Monate oder sogar
Jahre andauernden Strafverfahrens dar, dem gewöhnlich
Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Verhaftungen und tagelange
Gerichtssitzungen vorangehen, der von Pressekampagnen begleitet
wird, und in dem nicht nur in Einzelfällen berufliche
Schwierigkeiten bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes, das
Zerbrechen der familiären Beziehungen bis hin zur Scheidung
und die Zerstörung vieler oder sogar aller sozialer Beziehungen
folgten. Diese totale menschliche Ausgrenzung geht wegen der
anfallenden hohen Gerichts- und Anwaltskosten oft mit dem
totalen wirtschaftlichen Ruin einher und führt in den
meisten Fällen zu einem totalen Rückzug des Diskriminierten
aus seiner politischen Betätigung bis hin zu einer Aufgabe
der bisherigen politischen Meinung, - so wie es ja wohl auch
politisch gewollt ist.
Ohne Ihre Solidarität und ohne Ihren Einsatz für
die Meinungsfreiheit und die anderen Grundrechte könnte
es sein, daß Sie selbst eines Tages das nächste
Opfer der politisch Korrekten und der politischen Justiz sind
und daß am Schluß die Freiheit gar nicht mehr
vorhanden ist. Ein solcher Einsatz für die Grundrechte
ist möglich, und trotz zahlreicher Mißerfolge wurden
in den letzten Jahren doch einige Erfolge vor Gericht erzielt.
Wenn Sie mehr darüber wissen und etwas über entsprechende
Veröffentlichungen erfahren wollen, können Sie dies
auf einer Internetseite und in zwei Büchern lesen[31].
Und so möchte ich mit dem gerade heute wieder so wichtigen
Teil des Rütlischwures aus Schiller Wilhelm Tell schließen:
„Wir wollen frei sein, wie die Väter waren“,-
und die Mütter schließe ich hier ausdrücklich
mit ein.
[1] Generalbundesanwalt, Verfügung
vom 27.06.2001, Az. 3 ARP 617/01-3 u.a.
[2] Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 03.11..2000,
Az. 1 BvR 581/00, zu finden in NJW 2001, 596
[3] Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 07.05.1985, Az. 3
Ns 43/85, zu finden in NJW 1985, 2431
[4] Bundesverfassungsgericht Beschluß vom 07.03.1990,
Az. 1 BvR 1215/87, zu finden in MDR 1990, 688
[5] Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 07.03.1990,
Az. 1 BvR 266/86 u.a., zu finden in MDR 1990, 685
[6] Landgericht Aachen, Urteil vom 16.01.1995, Az. 73 Ns 42
Js 166/92, zu finden in NJW 1995, 894
[7] Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 03.05.1999,
Az. 2 BvR 621/99
[8] Landgericht Paderborn, Beschluß vom 22.11.1993,
Az. 1 S 180/93
[9] Landgericht Potsdam, Beschluß vom 29.09.1999, Az.
3 O 496/99
[10] Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Beschluß vom
19.09.2000, Az. 2 Ss 296/00
[11] Staatsanwaltschaft München I, Verfügung vom
03.05.2004, Az. 115 Js 1037/04 u.a.
[12] Landgericht Ulm, Urteil vom 17.11.1997, Az. 11 Js 11586/94
u..a.
[13] Amtsgericht Passau, Beschluß vom 11.12.1991, Az.
2 Js 4826/90 u.a.
[14] Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 09.01.2003,
Az. BvR 1930/02
[15] Bundesgerichtshof, Beschluß vom 31.07.2002, Az.
3 StR 495/01, zu finden in NJW 2002, 3186
[16] Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 13.05.1997, Az. 140 Js
4628/97 42 Ds
[17] Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.09.1976, Az. 3 StR 280/76
(S), zu finden in BGHSt 27, 1
[18] Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 15.08.2000,
Az. 2 Ss 147/00
[19] Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 17.08.1994,
Az. 4 St RR 105/94, zu finden in NJW 1995, 145
[20] Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beshcluß vom
22.02.2002, Az. 1 St RR 14/02
[21] Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 24.06.1994,
Az. 1 Ss 80/94, zu finden in NStZ 1994, 490
[22] Amtsgericht Itzehoe, Urteil vom 12.05.1993, Az. 303 Js
21469/92, zu finden in JMS-Report Juni 1996, 51
[23] Amtsgericht Mühlhausen, Urteil vom 13.10.1995, Az.
101 Js 47198/94
[24] Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.11.1994, Az. 4
Ss 491/94, zu finden in NStZ 1995, 136
[25] Staatsanwaltschaft Nürnberg, Verfügung vom
27.11.1996, Az. 404 AR 232450/96
[26] Staatsanwaltschaft Bielefeld, Verfügung vom 25.07.1995,
Az. 46 Js 572/95
[27] www.verfassungsschutz.de oder www.bmi.de – Verfassungsschutzbericht
2001, S. 37 und 140 – 2002: S. 32 und 116 – 2004:
S. 32 – 2005 Kurzzusammenfassung
[28] Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien, Entscheidung Nr. 5160 vom 09.01.2003, Az. Pr 441/02
[29] aaO, Entscheidung Nr. 6356 vom 11.10.2002, Az. Pr. 341/02
[30] Auskunft der Bundesprüfstelle im Februar 2007 an
Rechtsanwältin Gisa Pahl
[31] www.deutsches-rechtsbuero.de
Deutsches Rechtsbüro: Mäxchen Treuherz und die juristischen
Fußangeln, ISBN 3-9809648-0-9
Schüßlburner/Knütter: Was der Verfassungsschutz
verschweigt, z.B. Kapitel III und IX, ISBN 3-939869-51-1
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